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§ 14 e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

(1)  Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben. (2)  Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15 d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln. (3)  Die Beteiligung nach § 14 d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen. (4)  Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internetplattform mindestens Folgendes: 1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14 d Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung, 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14 d Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung und 3. die Stellungnahmen nach § 14 d Absatz 6. (5)  Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Regulierungsbehörde auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform hinzuweisen. (6)  Die Regulierungsbehörde kann die Übermittlung einer Zusammenfassung der Stellungnahmen nach § 14 d Absatz 6 in Textform verlangen. (7)  Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.





 Stand: 01.04.2024