Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 13 d Netzreserve

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

(1)  1Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten nach § 13 b Absatz 4 und 5 sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung Anlagen zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems insbesondere für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus vor (Netzreserve). 2Die Netzreserve wird gebildet aus 1. Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind und auf Grund ihrer Systemrelevanz auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen wieder betriebsbereit gemacht werden müssen, 2. systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nach § 13 b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und 3. geeigneten Anlagen im europäischen Ausland. (2)  1Betreiber von bestehenden Anlagen, die als Netzreserve zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet worden sind, können unter den Voraussetzungen des § 13 e und den Regelungen der Rechtsverordnung nach § 13 h auch an dem Verfahren der Beschaffung der Kapazitätsreserve teilnehmen. 2Sind bestehende Anlagen der Netzreserve im Rahmen des Beschaffungsverfahrens erfolgreich, erhalten sie ihre Vergütung ausschließlich nach den Bestimmungen zur Kapazitätsreserve. 3Sie müssen weiterhin auf Anweisung der Betreiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung nach § 13 a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserveverordnung anpassen. (3)  1Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen die Bildung der Netzreserve und der Einsatz der Anlagen der Netzreserve auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen der Netzreserveverordnung. 2Erzeugungsanlagen im Ausland können nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 13 i Absatz 3 vertraglich gebunden werden.





 Stand: 01.02.2024