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§ 46 Konkursverbot

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt von der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren abschließt, ausgesetzt. 





 Stand: 01.04.2024