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§ 47 Vollstreckungsverbot

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Die Vergleichsgläubiger sowie die im § 29 bezeichneten Gläubiger können nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren abschließt, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner nicht vornehmen. 





 Stand: 01.04.2024