§ 47 Vollstreckungsverbot
VerglO ( Vergleichsordnung )
Die Vergleichsgläubiger sowie die im § 29 bezeichneten Gläubiger können nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren abschließt, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner nicht vornehmen.
Stand: 01.04.2024
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