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§ 61 Recht zur Eidesverweigerung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.





 Stand: 01.11.2024