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§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.





 Stand: 01.11.2024