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§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2)  Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.





 Stand: 01.02.2024