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§ 39 (Liste des Bezirks; Abstellung von Mängeln)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

1Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über die Einsprüche vor. 2Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.





 Stand: 01.04.2024