§ 39 (Liste des Bezirks; Abstellung von Mängeln)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
1Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über die Einsprüche vor. 2Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.
Stand: 01.11.2023
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