§ 28 (Zuständigkeit)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
Stand: 01.04.2024
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