§ 13 a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
GKG ( Gerichtskostengesetz )
(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln