Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

1In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. 2Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).





 Stand: 01.11.2024