§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung
GKG ( Gerichtskostengesetz )
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
Stand: 01.08.2024
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