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§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 31 Absatz 2 gilt entsprechend.





 Stand: 01.11.2024