§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
GKG ( Gerichtskostengesetz )
1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 31 Absatz 2 gilt entsprechend.
Stand: 01.11.2024
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