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§ 21 Ergänzende Vorschriften

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

 
 

(1)  Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses richten sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.06.1979 (BGBl I S. 637), in der jeweils geltenden Fassung.  (2)  1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gesamtvollstreckungssachen einem Kreisgericht für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 31.07.1990 (GBl I Nr. 54 S. 1152) gilt bis zu ihrer Änderung nach Maßgabe des Landesrechts in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 fort.





 Stand: 01.04.2024