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§ 17 Verwertung des Vermögens und Erfüllung der Forderungen

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

 
 

(1)  Der Verwalter hat das gepfändete Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös der Verteilung zuzuführen.  (2)  Nach Abschluß der Verwertung hat der Verwalter auf der Grundlage der in den Verzeichnissen aufgeführten anerkannten und angemeldeten Forderungen einen Vorschlag über die Reihenfolge ihrer Erfüllung aufzustellen.  (3)  Die Erfüllung hat nach folgender Rangordnung und innerhalb eines Ranges im gleichen Verhältnis zu erfolgen: 1.  mit gleichem Rang a)  Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu zwölf Monaten vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung,  b)  die Forderungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der Rückstände für die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen,  c)  Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan, soweit die Summe der Sozialplanforderungen nicht größer ist als der Gesamtbetrag von drei Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu verteilenden Erlöses nicht übersteigt; entsprechendes gilt für außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Leistungen,  soweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht gemäß § 13 vorab zu begleichen sind;   2.  Forderungen auf Zahlung von Unterhalt oder Familienaufwand für einen nicht länger als zwölf Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden Zeitraum;  3.  Steuern und Abgaben, die im letzten Jahr vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung fällig geworden sind, sowie Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl und ähnliche Forderungen internationaler Organisationen;  4.  alle übrigen Forderungen.   





 Stand: 01.02.2024