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§ 12 Eigentums- und Pfandrechte Dritter

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

 
 

(1)  1Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. 2Verweigert der Verwalter die Herausgabe eines Gegenstandes oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen. (2)  Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszusetzen.  (3)  1Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht anerkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw.bis zur Entscheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche zurückzubehalten. 2Ein bei Einstellung der Gesamtvollstreckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu verteilen.





 Stand: 01.02.2024