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§ 19 Einstellung der Gesamtvollstreckung

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

 
 

(1)  Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen: 1.  nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des Abschlußberichts des Verwalters;  2.  nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlusses;  3.  wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können;  4.  wenn der Schuldner während des Verfahrens die Einstellung beantragt und entweder alle Gläubiger zustimmen oder der Eröffnungsgrund (§ 1 Abs. 1 ) beseitigt ist.    (2)  1Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzumachen. 2Die in § 6 Abs. 2 genannten Behörden sind von der Einstellung zu benachrichtigen. (3)  Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstellung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt.  (4)  Den registerführenden Behörden ist der Einstellungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. 





 Stand: 01.04.2024