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§ 9 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

 
 

(1)  Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist eine Verletzung von Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan und das Anzeigeverfahren nach § 3 Abs. 2 und 3, den § 4, § 8, § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 und § 13 Abs. 2 des Baugesetzbuchs unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 1 Abs. 2 und § 2 die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt worden ist.  (2)  1Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist unbeachtlich, wenn 1.  ein Hinweis nach § 2 Abs. 2 Satz 2, nach dem die Bürger im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Gelegenheit zur Erörterung haben, nicht erfolgt ist;  2.  den Bürgern nach § 2 Abs. 2 Satz 2 keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben worden ist.  (3)  1Auf die Satzungen nach § 4 Abs. 2a und 4 und § 7 sind die § 214 bis § 216 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2 Für die Rechtswirksamkeit einer Satzung nach § 4 Abs. 2a ist unbeachtlich, wenn die Voraussetzung, daß die einbezogenen Flächen durch eine überwiegende Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind, nicht richtig beurteilt worden ist. 3 Für die Rechtswirksamkeit einer Satzung nach § 7 ist unbeachtlich, wenn die Voraussetzung, daß die Vorhaben ohne Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans nicht zugelassen werden können, nicht richtig beurteilt worden ist oder eine Verlängerung der Frist im Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 6 nicht erfolgt ist. (4)  Die Anwendung der § 214 bis § 216 des Baugesetzbuchs auf Bebauungspläne, die nach den § 1, § 2 und § 2a aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bleibt im übrigen unberührt. 





 Stand: 01.04.2024