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§ 1 Grundsätze der Bauleitplanung, Flächennutzungs- und Bebauungsplan

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

 
 

(1)  1Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch soll einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden. 2 In Gemeinden mit einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen für Gewerbe- und Industriegebiete einem durch den Bebauungsplan voraussichtlich hervorgerufenen zusätzlichen Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. (2)  1Ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, kann auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden. 2 Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; für die Genehmigung des Bebauungsplans ist § 6 Abs. 2 und 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 3 Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.





 Stand: 01.02.2024