Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 3 Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

 
 

(1)  1Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von unbebauten Grundstücken zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist oder die nach den § 30, § 33 oder § 34 des Baugesetzbuchs vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können. 2 Hat die Gemeinde beschlossen, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird. (2)  1§ 25 Abs. 2, die § 26 und § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2, 5 und 6 und § 89 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 2 Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde nach den § 24 und § 25 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt; in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, in welchem die Anwendung der § 152 bis § 156 des Baugesetzbuchs nicht ausgeschlossen ist, oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich ist Absatz 1 nicht anzuwenden. 3 Ein Verzicht der Gemeinde nach § 28 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch auf das Vorkaufsrecht nach Absatz 1. (3)  1Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag bemißt sich abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 des Baugesetzbuchs) im Zeitpunkt des Verkaufsfalls, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. 2Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. 3 Auf das Rücktrittsrecht sind die § 346 bis § 354 und § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 4 Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswertes. 5 Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ist § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 6 Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. 7§ 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die § 121 und § 122 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (4)  1Soll das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück einer Nutzung für sozialen Wohnungsbau oder der Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf zugeführt werden, kann die Gemeinde das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen (Begünstigten) ausüben, wenn dieser in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu bebauen, und er sich hierzu verpflichtet. 2 Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Begünstigten hat die Gemeinde die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. 3 Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande. 4 Die Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldnerin. 5 Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 6 Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 des Baugesetzbuchs die Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen. 7 Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs über die Rückenteignung entsprechend. 8 Die Haftung der Gemeinde nach Absatz 3 Satz 6 bleibt unberührt. (5)  Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 und 4 können nur nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen angefochten werden. 





 Stand: 01.04.2024