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§ 2a Bebauungsplan über Vergnügungsstätten

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

 
 

In den im Zusammenhang bebauten Gebieten, auf die § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs Anwendung findet, können in einem Bebauungsplan aus besonderen städtebaulichen Gründen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung 1.  von Wohnnutzungen oder   2.  von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten, oder  3.  der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets  zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerblicher Nutzung können solche Bestimmungen nur zum Schutz der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder zur Verhinderung einer städtebaulich nachteiligen Massierung von Vergnügungsstätten festgesetzt werden. 





 Stand: 01.02.2024