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§ 361 (Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.





 Stand: 01.09.2024