§ 353 (Zinsen ab Fälligkeit)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
1Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. 2Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
Stand: 01.11.2024
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