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§ 353 (Zinsen ab Fälligkeit)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

1Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. 2Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.





 Stand: 01.11.2024