§ 346 (Rücksichtnahme auf Handelsgebräuche)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln