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§ 346 (Rücksichtnahme auf Handelsgebräuche)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.





 Stand: 01.09.2024