§ 389 (Hinterlegung; Selbsthilfeverkauf des Kommissionärs)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
Stand: 01.03.2021
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