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§ 404 (Gesetzliches Pfandrecht und Befriedigung aus Kommissionsgut bei Selbsteintritt)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.





 Stand: 01.04.2024