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§ 399 (Befriedigung aus Forderungen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.





 Stand: 01.04.2024