§ 399 (Befriedigung aus Forderungen)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
Stand: 01.04.2024
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