§ 398 (Befriedigung aus dem Kommissionsgut)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
Stand: 01.04.2024
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