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BVerfG - Entscheidung vom 10.01.2024

1 BvR 2397/23

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 2397/23

DRsp Nr. 2024/1350

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen Ott und Langenfeld, die Richter Maidowski, Radtke, Christ und Wolff sowie gegen die früheren Richterinnen Hermanns und Britz und die früheren Richter Huber und Müller wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ; BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92 ;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Langenfeld, die Richter Maidowski und Christ sowie die früheren Richterinnen Hermanns und Britz sowie die früheren Richter Huber und Müller richtet, folgt dies bereits daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2022 - 1 BvR 2635/21 -, Rn. 1 m.w.N.). Soweit es sich gegen die Richterin Ott und die Richter Radtke und Wolff richtet, ergibt sich dies daraus, dass zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ausschließlich gänzlich ungeeignete Gründe vorgebracht werden (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 35>). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; 159, 135 <147 Rn. 37>; stRspr).

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ablehnungsgesuch mit dem Ausgang vorangegangener Verfassungsbeschwerdeverfahren, ohne einen nachvollziehbaren Grund für eine Befangenheit zu nennen. Allein eine als unrichtig empfundene Entscheidung begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie genügt nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität und erfüllt zudem nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Entscheidungsform: Nichtannahmebeschluss

Vorinstanz: SG München, vom 08.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 266/23 ER
Vorinstanz: SG München, vom 28.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 274/23 ER
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 195/23 B ER
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 176/23 B ER