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BVerfG - Entscheidung vom 27.01.2022

1 BvR 2635/21

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2635/21

DRsp Nr. 2022/4448

Ablehnungsgesuche gegen die Richter bei Ungeeignetheit zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Vizepräsidentin König und die Richterinnen und Richter Masing, Paulus, Huber, Baer, Britz, Kessal-Wulf, Ott, Christ und Radtke werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Die Ablehnungsgesuche sind zu verwerfen. Der Beschwerdeführer lehnt mit Ausnahme von Richterin Härtel alle Richter und Richterinnen des Ersten Senats und daneben noch den bereits ausgeschiedenen Richter Masing sowie darüber hinaus die Vizepräsidentin König, den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf aus dem Zweiten Senat ab, da sie bereits mehrere seiner Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen haben. Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung von Richtern und Richterinnen, die nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4). Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht; die Betroffenen sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; ferner BVerfGK 8, 59 <60>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wird den an ihre Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BAG, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZM 5/21 (F)
Vorinstanz: BAG, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZB 21/20
Vorinstanz: BAG, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZB 9/21
Vorinstanz: BAG, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZB 84/20
Vorinstanz: BAG, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZB 10/21
Vorinstanz: BAG, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZB 85/20