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BVerfG - Entscheidung vom 10.02.2020

2 BvC 40/19

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 19 Abs. 1

Fundstellen:
BVerfGE 153, 72

BVerfG, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 2 BvC 40/19

DRsp Nr. 2020/3736

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen einige Verfassungsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig i.R.e. Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Voßkuhle, Hermanns, Müller und Kessal-Wulf wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Richter Voßkuhle, Hermanns, Müller und Kessal-Wulf ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

b) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsgesuch insbesondere mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ablauf des Wahlverfahrens der abgelehnten Richter, die er vor allem darauf stützt, dass die abgelehnten Richter durch die SPD oder die CDU/CSU nominiert worden seien und sich an diesem Nominierungsverfahren beteiligt hätten. Dies vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 16/15 -, Rn. 3). Auch der ebenfalls vom Beschwerdeführer herangezogene Umstand, dass der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter mit Urteil vom 25. Juli 2012 Überhangmandate in einem Umfang von etwa einer halben Fraktionsstärke zugelassen und hierbei ausgeführt habe, dass diese Zahl als Akt richterlicher Normkonkretisierung nicht vollständig begründet werden könne (vgl. BVerfGE 131, 316 <369 f.>), ist nicht geeignet, um hierauf ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen die abgelehnten Richter zu stützen. Die bloße Mitwirkung eines Richters an einer vorherigen Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsfrage kann Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters nicht begründen (vgl. BVerfGE 133, 377 <405 f. Rn. 70 f.>). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Angabe zur fehlenden Möglichkeit einer abschließenden Begründung der zulässigen Anzahl von Überhangmandaten auf eine Nähe der abgelehnten Richter zu den von der Entscheidung betroffenen Parteien hindeute, ist vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise plausibilisiert worden. Auch sein Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 ff.) vermag die Besorgnis einer parteilichen Entscheidungspraxis mit Blick auf Wahlrechtsfragen weder generell noch spezifisch in Bezug auf die hier abgelehnten, an der damaligen Entscheidung nicht beteiligten Richter zu begründen.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 18. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Fundstellen
BVerfGE 153, 72