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BSG - Entscheidung vom 08.01.2024

B 2 U 26/23 AR

Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2

BSG, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen B 2 U 26/23 AR

DRsp Nr. 2024/5705

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über die Zahlung einer höheren Verletztenrente. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.2.2022). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ihm Verschuldenskosten iHv 1000 Euro auferlegt (Urteil vom 15.11.2022). Nach Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 317 Abs 1 Satz 1 ZPO ) am 9.3.2023 hat sich der Kläger unter dem 1.11.2023 privatschriftlich an das BSG gewandt und gegen den Berufungssenat "Dienstaufsichtsbeschwerde gem. § 103 SGG " erhoben. Der Senat fasst diese Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG auf, weil das BSG über die Angehörigen des LSG von vornherein keine Dienstaufsicht ausübt.

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ). Es kann daher dahinstehen, ob die Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist 160a Abs 1 Satz 2 SGG ), die am 11.4.2023 endete, bei dem BSG eingegangen ist.

Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 U 153/21
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 72/22