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BSG - Entscheidung vom 12.03.2024

B 2 U 5/24 AR

Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen B 2 U 5/24 AR

DRsp Nr. 2024/6498

Vertretungszwang für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Januar 2024 - B 2 U 27/23 AR - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 10.1.2024 hat der Senat im Verfahren B 2 U 27/23 AR die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 24.5.2023 - L 6 U 72/22 - als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 16.2.2024 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit einer am 1.3.2024 beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten "Beschwerde - Forderung" vom 23.2.2024 gewandt und unter anderem eine unterlassene Bearbeitung der Sach- und Rechtslage gerügt.

II

Der Senat legt das Vorbringen des Klägers als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG sowie als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10.1.2024 aus.

1. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unzulässig. Bei Rechtsbehelfen gegen die Beschwerdeentscheidung des BSG müssen sich die Beteiligten grundsätzlich durch dort zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen 73 Abs 4 Satz 1 SGG ). Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl BSG Beschlüsse vom 31.5.2023 - B 2 U 10/23 AR - juris RdNr 3, vom 17.8.2022 - B 5 R 81/22 AR - juris RdNr 3 f und vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung entsprechen mithin nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG und die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschlüsse vom 31.5.2022 - B 2 U 1/22 C, vom 8.10.2021 - B 2 U 5/21 BH - juris RdNr 13 und vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f; BVerfG Kammerbeschlüsse vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f und vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).

Vorinstanz: SG Dessau-Roßlau, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 49/22
Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 72/22
Vorinstanz: BSG, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 27/23 AR