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BVerfG - Entscheidung vom 19.10.2020

1 BvR 2124/20

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 92
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 90 Abs. 1

Fundstellen:
NZS 2021, 268

BVerfG, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2124/20

DRsp Nr. 2020/16397

Angriff eines Informationsschreibens eines Gerichts mit der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein gerichtliches Informationsschreiben und mehrere gerichtliche Entscheidungen im Streit um einen Vollstreckungsauftrag. Seine Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Informationsschreiben eines Gerichts sind keine Hoheitsakte, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnten (vgl. § 90 Abs. 1 BVerfGG ). Hinsichtlich der angegriffenen Entscheidungen lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ) in keiner Weise erkennen, dass der Beschwerdeführer in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht die Möglichkeit auf, in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ) deshalb beschränkt worden zu sein, weil ihn die Kammer des Landgerichts am Ende des angefochtenen Beschlusses vom 12. August 2020 - 34 T 74/20 - über seine Gehörsrüge darauf hingewiesen hat, "dass erneutes Vorbringen ähnlicher Art in Zukunft nicht mehr beantwortet wird". Zwar wäre die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt, wenn Anträge von Bürgerinnen und Bürgern von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden. Die Gerichte müssen vielmehr jeden Streitgegenstand grundsätzlich umfassend tatsächlich und rechtlich prüfen und verbindlich in der Sache entscheiden (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>). Das hat das Landgericht hier auch getan.

Die lediglich informatorische Aussage zum zukünftigen Umgang mit Eingaben des Beschwerdeführers beschwert diesen schon nicht. Ungeachtet dessen ist sie verfassungsrechtlich zwingend so zu verstehen, dass sich das Gericht mit weiteren Anträgen des Beschwerdeführers selbstverständlich tatsächlich und rechtlich befassen und über sie entscheiden wird. Demgegenüber gehört es nicht zum effektiven Rechtsschutz, auch rein wiederholendes Vorbringen bei gleichem Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nochmals zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 u.a. -, Rn. 5 f. m.w.N.; zu wiederholten Anträgen, die eine deutliche Missachtung des Gerichts zum Ausdruck bringen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 282/00 -, Rn. 11 m.w.N.). Nur darauf kann sich die Aussage des Landgerichts beziehen, denn über rein wiederholende Anträge zu entschiedenen Fragen müssen die Gerichte nicht immer wieder entscheiden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Köln, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 287 M 1906/19
Vorinstanz: AG Köln, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 123 AR 16/20
Vorinstanz: LG Köln, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 74/20
Vorinstanz: LG Köln, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 74/20
Fundstellen
NZS 2021, 268