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BVerfG - Entscheidung vom 05.12.2019

1 BvR 2621/18

Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 92
FamFG § 155 Abs. 1
FamFG § 155b
FamFG § 155c Abs. 3 S. 4
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 92
FamFG § 155 Abs. 1
FamFG § 155b
FamFG § 155c Abs. 3 S. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
GG Art. 6 Abs. 2
BGB § 1666
FamFG § 155 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 2020, 980

BVerfG, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 2621/18

DRsp Nr. 2020/3492

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis bzgl. der Beschleunigung eines Umgangsverfahrens; Entzug des Umgangsbestimmungsrechts des Vaters

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme, nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1666 ; FamFG § 155 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Die Beschwerdeführerin ist die nicht sorgeberechtigte Mutter von zwei 2010 und 2012 geborenen Kindern. Nachdem diese zunächst in einer Pflegefamilie gelebt hatten, wechselten sie im Jahr 2013 zeitlich versetzt in den Haushalt des allein sorgeberechtigten Vaters.

a) Ab dem Jahr 2014 fanden begleitete Umgänge der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern statt. Mit der Durchführung der Umgänge wurden nacheinander vier verschiedene Träger beauftragt. Die Wechsel wurden jeweils erforderlich, weil die durchführenden Träger die Übernahme der Begleitung wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin dabei abbrachen. Diese hielt weder den Zeitrahmen noch die vereinbarten Bedingungen des Umgangs ein und wurde zudem immer wieder verbal übergriffig. Aufgrund einer gerichtlichen Regelung erfolgten zwischen Herbst 2016 und September 2017 acht begleitete Umgänge zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 traf das Amtsgericht bei Einrichtung einer Umgangspflegschaft eine zunächst bis zum 31. Juli 2019 befristete Regelung über alle 14 Tage stattfindenden zweistündigen Umgang; der erste Umgang aufgrund dieser Regelung wurde auf den 16. August 2018 festgelegt.

b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine aus ihrer Sicht überlange und nicht beschleunigte Verfahrensführung der Fachgerichte in Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge (Rubrum Ziffer 1) sowie zum Umgang (Rubrum Ziffer 2) und in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Regelung des Umgangs (Rubrum Ziffer 3) mit ihren beiden Kindern. Zudem rügt sie die Beschleunigungsrechtsbehelfe der §§ 155b, 155c FamFG als ineffektiv und deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie sieht ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten als nicht gewahrt und sich in ihrem Elternrecht aus Art. 6 GG verletzt.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ) liegen nicht vor, weil sie insgesamt aus verschiedenen Gründen unzulässig ist.

a) Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Juli 2018 (Rubrum Ziffer 1 a) richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin, dem Vater das Umgangsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts zu entziehen, zurück. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aufgrund der Dauer des der Entscheidung vorausgehenden Verfahrens geltend macht, zeigt sie ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend auf (aa). Soweit sie sich gegen die vom Familiengericht in der Sache getroffene Entscheidung zum Umgangsbestimmungsrecht wendet, wird in der Begründung der Verfassungsbeschwerde entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG die Möglichkeit einer Verletzung ihres Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG nicht substantiiert dargelegt (bb).

aa) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, dass für diese ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, soweit sich die Beschwerdeführerin durch das dem Beschluss vom 12. Juli 2018 vorausgehende Verfahren wegen nicht ausreichender Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots aus § 155 Abs. 1 FamFG in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten verletzt sieht.

Das Amtsgericht hat durch den vorstehend genannten Beschluss eine die Instanz beendende Sachentscheidung in Gestalt der Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin, dem Vater das Umgangsbestimmungsrecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen, getroffen. Damit kann eine Beschleunigung in diesem Verfahren nicht mehr erreicht werden. Ebenso wie bei fachgerichtlichen Entscheidungen nach § 155b und § 155c FamFG hat sich damit das von der Beschwerdeführerin verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt, was das Rechtsschutzbedürfnis für gegen solche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerden entfallen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4). Auch wenn sich diese mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gegen die instanzbeendende Sachentscheidung selbst richtet, kann das Bundesverfassungsgericht dann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren herbeiführen, sondern allenfalls die aus der nicht ausreichend zügigen Verfahrensführung resultierende unzureichende Rechtsschutzgewährung in der Vergangenheit feststellen. Das kommt aber lediglich unter den allgemeinen Voraussetzungen eines trotz Erledigung des verfolgten Begehrens fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde (dazu BVerfGE 81, 138 <140> m.w.N.) in Betracht.

Dazu trägt die Beschwerdeführerin jedoch nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise vor. Eine "permanente" Gefahr, dass die sie betreffenden familienrechtlichen Verfahren auch zukünftig nicht vorrangig und beschleunigt behandelt würden, wird lediglich pauschal behauptet und letztlich allein mit der nach ihrem Vortrag zur effektiven Durchsetzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots nicht genügenden einfachgesetzlichen Rechtslage begründet. Auch eine fortdauernde Beeinträchtigung wird von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet. Da der Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2018 (Rubrum Ziffer 2 a) mittlerweile begleitete Umgänge mit ihren Kindern regelt, liegt eine solche Beeinträchtigung auch nicht auf der Hand. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht hinreichend dar, durch die behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz besonders belastet zu sein. Der Grad der Belastung aufgrund der Verfahrensdauer bis zur fachgerichtlichen Entscheidung kann zumindest bei dem vorliegend in Rede stehenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in Kindschaftssachen nicht ohne Berücksichtigung der im fraglichen Verfahren materiell betroffenen Rechte, hier das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 GG , beurteilt werden. Soweit sie begehrt hat, dem Vater das Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen, wird bereits nicht vorgetragen, ob die Gewährleistung ihres Elternrechts gebietet, dass in das Elternrecht des anderen Elternteils durch einen Akt staatlicher Gewalt eingegriffen wird, obwohl sie selbst die Übertragung des fraglichen Teils des Sorgerechts nicht anstrebt. Die Verfassungsbeschwerde zeigt zudem nicht auf, dass die Dauer des Verfahrens zum Sorgerecht sich faktisch besonders belastend auf ihren Anspruch auf Umgang mit ihren Kindern als Ausfluss des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 180 <187 f.>) ausgewirkt hat. Zwar fanden in der Zeit zwischen September 2017 und dem 16. August 2018 keine Umgangskontakte statt. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass damit die Gefahr einer Entfremdung der Beschwerdeführerin von ihren Kindern verbunden war. Angesichts des Alters der Kinder sowie vor allem angesichts der Art und des Umfangs der Umgangskontakte vor der Unterbrechung im September 2017 liegt eine solche Gefahr nicht auf der Hand. Um einen für das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis erforderlichen besonders intensiven Grundrechtseingriff aufzuzeigen, hätte es daher näherer Darlegungen bedurft.

bb) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Antrags, dem Vater das Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen, dar. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass die Gewährleistung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG vorliegend einen Eingriff in das Elternrecht das anderen Elternteils erfordert hätte. Entsprechender Vortrag war insbesondere deshalb geboten, weil sie keine Übertragung des Sorgerechts oder zumindest Teilen davon auf sich selbst begehrt hat.

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die auf Beschleunigungsrügen (§ 155b Abs. 1 FamFG ) der Beschwerdeführerin hin ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts jeweils vom 9. Oktober 2017 und des Oberlandesgerichts, mit denen dieses über Beschleunigungsbeschwerden (§ 155c Abs. 1 FamFG ) entschieden hat, jeweils vom 24. November 2017 in den Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge (Rubrum Ziffern 1 b und 1 c) und zum Umgangsrecht (Rubrum Ziffern 2 b und 2 c) richtet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls aus mehreren Gründen unzulässig.

aa) Die Beschwerdeführerin greift insoweit fachgerichtliche Entscheidungen an, die sämtlich bereits Gegenstand einer früher von ihr erhobenen Verfassungsbeschwerde waren. Das unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2896/17 geführte Verfahren wurde durch einen mit einer Tenorbegründung versehenen Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Januar 2018 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin legt die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise fachgerichtliche Entscheidungen erneut verfassungsgerichtlicher Prüfung unterworfen werden können, nicht dar. Diese liegen auch nicht auf der Hand.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hält wegen des Zeitbezugs gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 33, 199 <203>; 70, 242 <249> jeweils zu Verfahren der konkreten Normenkontrolle) zwar deren erneute verfassungsgerichtliche Prüfung nicht unter allen Umständen für ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12 u.a. -, Rn. 45). Sie wäre aber nur dann zulässig, sofern neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die dadurch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 65, 179 <181>; 70, 242 <249 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12 u.a. -, Rn. 45). Argumente, die bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich die Richtigkeit der damaligen Entscheidung in Frage stellen, sind dagegen von vornherein nicht geeignet, eine erneute Überprüfung zu eröffnen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich zwischenzeitlich neue Umstände ergeben haben, die geeignet sind, die Grundlagen der vormaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über denselben Verfahrensgegenstand in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12 u.a. -, Rn. 45).

(2) Neue verfassungsrechtlich erhebliche Tatsachen in dem vorstehend dargestellten Sinn macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

(a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die beiden auf ihre Beschleunigungsrügen (§ 155b FamFG ) hin ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 9. Oktober 2017 richtet, vermag sie von vornherein keine neuen rechtserheblichen Umstände zu benennen. Beide Beschlüsse waren bereits zum Zeitpunkt des Nichtannahmebeschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Januar 2018 prozessual durch ihre mit den Beschlüssen des Oberlandesgerichts vom 24. November 2017 erfolgreichen Beschleunigungsbeschwerden (§ 155c FamFG ) überholt. Daran konnten weitere Entwicklungen ohnehin nichts ändern.

(b) Durch die genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts war die Beschwerdeführerin von vornherein insoweit nicht beschwert, als sowohl im Sorge- als auch im Umgangsrechtsverfahren festgestellt worden war, dass die vorangegangene Verfahrensführung des Amtsgerichts dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1 FamFG nicht ausreichend entsprochen hatte. Daran hat sich nichts geändert.

Eine Belastung der Beschwerdeführerin konnte lediglich in dem Unterbleiben von Maßnahmen des Oberlandesgerichts zur zukünftigen Wahrung des genannten Gebots oder in der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Beschleunigungsbeschwerdeverfahren mit der vorläufigen Regelung ihres Umgangsrechts liegen. Das Oberlandesgericht hatte solche Maßnahmen einschließlich einer einstweiligen Anordnung durch das für die Entscheidung über die Beschleunigungsbeschwerde zuständige Gericht unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien als mit der richterlichen Unabhängigkeit des Ausgangsgerichts unvereinbar abgelehnt. Gerade aus dieser fachrechtlich naheliegenden Auslegung des geltenden Rechts leitet die Beschwerdeführerin ihre Bewertung ab, es fehle derzeit an einem geeigneten Rechtebehelf zur effektiven Beschleunigung von Kindschaftsverfahren, was mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG , Art. 19 Abs. 4 GG und mit Art. 6 GG unvereinbar sei. Diese Argumentation hatte die Beschwerdeführerin aber bereits in ihrer ersten, gegen die hier erneut angegriffenen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde angeführt. Neue tatsächliche oder rechtliche Umstände zeigt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht auf. Der bloße Zeitablauf seit dem ersten Verfassungsbeschwerdeverfahren ist insoweit kein solcher Umstand. Da die Beschwerdeführerin der Sache nach die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung in § 155c FamFG geltend macht, hätte sie im früheren Verfahren nicht dargelegte Umstände benennen müssen, die zu einer von der früheren abweichenden verfassungsrechtlichen Bewertung von §§ 155b, 155c FamFG führen könnten. Daran fehlt es (Rn. 13).

bb) Zudem ist mit den jeweils erstinstanzlich ergangenen Sachentscheidungen (Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. bzw. 12. Juli 2018) das im fachgerichtlichen Verfahren verfolgte, auf die jeweilige Instanz beschränkte Beschleunigungsbegehren erledigt und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die darauf bezogene Verfassungsbeschwerde entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4). Die Voraussetzungen eines dennoch fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses sind weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich (Rn. 8).

c) Soweit die Beschwerdeführerin den im Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2018, in dem ihr ein alle 14 Tage stattfindender begleiteter Umgang mit ihren Kindern gewährt wird, angreift (Rubrum Ziffer 2 a), ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Das gilt sowohl für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz als auch für diejenige der Verletzung ihres Elternrechts.

aa) Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Unzulässigkeit ‒ soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer des Verfahrens richtet ‒ bereits aus der fehlenden Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) resultiert. Angesichts der verfassungsrechtlich höchst bedenklichen Gesamtdauer des fachgerichtlichen erstinstanzlichen Umgangsverfahrens könnte der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen sein, gegen die Sachentscheidung zum Umgang die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde zu erheben und die aus ihrer Sicht auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 24. November 2017 (im Verfahren 11 WF 940/17) nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz aus § 155 Abs. 1 FamFG Rechnung tragende Verfahrensführung des Amtsgerichts erneut mit Rechtsbehelfen nach § 155b und § 155c FamFG überprüfen zu lassen.

bb) Die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde genügt insoweit jedenfalls nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG .

(1) Danach setzt eine den genannten Bestimmungen genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

(2) Dem wird die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2018 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

(a) Die Beschwerdeführerin wurde im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2018 im Verfahren 1 BvR 2896/17 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für eine substantiierte Verfassungsbeschwerde auch notwendig ist, sich dazu zu verhalten, dass das Amtsgericht ‒ trotz der beschwerdegerichtlich festgestellten Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG ‒ das Verfahren nicht gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 FamFG unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts vorrangig und beschleunigt durchführt beziehungsweise durchgeführt hat. Die detaillierte Darlegung des Verfahrensgangs eines Umgangsverfahrens ist ‒ über die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2018 hinaus ‒ zudem allgemein notwendige Voraussetzung, um eine Überprüfung, ob eine verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung vorliegt, überhaupt zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 1291/16 -, Rn. 1).

Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht veranlasst, hierzu auch nur im Ansatz vorzutragen. Sie hat ‒ im Gegenteil ‒ lediglich ihr Vorbringen aus dem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren beinahe wortgleich wiederholt. Es fehlen jegliche Ausführungen zum weiteren Verlauf des amtsgerichtlichen Umgangshauptsacheverfahrens. Die Verfassungsbeschwerdebegründung verhält sich zum weiteren Verlauf des amtsgerichtlichen Verfahrens nicht, sondern behauptet lediglich ohne Begründung, dass die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts vom 11. Juli 2018 die nicht beschleunigte und vorrangige Verfahrensführung belege. Das genügt für eine substantiierte Darlegung nicht; zumal sich den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Anlagen gerade Amtshandlungen des Amtsgerichts, wie beispielsweise Anhörungen der Verfahrensbeteiligten und die Verbescheidung von Ablehnungsgesuchen wegen Befangenheit, im weiteren Verlauf des Verfahrens entnehmen lassen.

(b) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde verhält sich überhaupt nicht dazu, aus welchen Gründen die im angegriffenen Beschluss getroffene Umgangsregelung die Beschwerdeführerin in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzten könnte.

d) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse zur beantragten vorläufigen Umgangsregelung angegriffen werden (Rubrum Ziffer 3), dürften diese durch den im Hauptsacheverfahren ergangenen, eine Umgangsregelung treffenden Beschluss vom 11. Juli 2018 sämtlich prozessual überholt sein.

Soweit die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen sollte, dass in den angegriffenen Entscheidungen keine vorläufige Umgangsregelung getroffen worden war, hat sie die Einlegungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt. Der die Instanz im isoliert zu betrachtenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließende Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Mai 2018 (Rubrum Ziffer 3 a) ging ihr am 8. Juni 2018 zu. Ihre am 20. August 2018 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist damit erst nach Ablauf der Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde insoweit liegt nicht vor. Der Schriftsatz vom 8. November 2018 enthält unter Ziffer 5 lediglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist "zur Einlegung einer Rechtssatzbeschwerde". Da das Allgemeine Register zuvor ausdrücklich auf die mögliche Versäumung der Einlegungsfrist hinsichtlich des gerichtlichen Beschlusses vom 22. Mai 2018 hingewiesen hatte, lässt sich angesichts der Wortwahl "Rechtssatzbeschwerde" kaum annehmen, es sei (auch) die Verfassungsbeschwerde gegen den genannten Beschluss gemeint. Im Übrigen hätte ein solcher Antrag auch keinen Erfolg, weil keinerlei Gründe für fehlendes Verschulden an der Fristversäumung darlegt wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2019 - 2 BvR 1081/18 -, Rn. 4).

e) Die mittelbar gegen die Regelungen der §§ 155b, 155c FamFG gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig.

Die Beschwerdeführerin hatte die Verfassungswidrigkeit beider Vorschriften mit der Begründung fehlender Eignung zur effektiven Durchsetzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots in Kindschaftssachen mit ihrer früheren Verfassungsbeschwerde geltend gemacht. Wie bereits ausgeführt legt sie jedoch die Voraussetzungen, unter denen eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung desselben Verfahrensgegenstandes ausnahmsweise in Frage kommt, nicht dar (Rn. 8). Diese sind auch nicht ersichtlich.

3. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist "zur Einlegung einer Rechtssatzbeschwerde" ist nicht zu entscheiden, weil die mittelbar gegen §§ 155b, 155c FamFG gerichtete Verfassungsbeschwerde ‒ wie dargelegt ‒ aus anderen Gründen als der einer Fristversäumung unzulässig ist.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Mainz, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 267/17
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 WF 939/17
Vorinstanz: AG Mainz, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 267/17
Vorinstanz: AG Mainz, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 268/17
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 WF 940/17
Vorinstanz: AG Mainz, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 268/17
Vorinstanz: AG Mainz, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 269/17
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 WF 355/18
Fundstellen
NJW 2020, 980