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BVerfG - Entscheidung vom 04.08.2016

1 BvR 1291/16

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1291/16

DRsp Nr. 2016/15196

Rüge der Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

Gründe

Soweit die Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt (vgl. dazu BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>). Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den Verfahrensgang vor dem Amtsgericht vollständig und lückenlos aufzuzeigen, kann nicht beurteilt werden, ob eine verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung vorliegt.

Zudem war mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts vom 14. Januar 2011 ein begleiteter Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern geregelt worden. Dem Beschwerdevorbringen ist angesichts dieser bis zur hier angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache am 30. Juni 2014 fortbestehenden Umgangsregelung und der Möglichkeit, Umgang auf dieser Grundlage wahrzunehmen, nicht zu entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Fortschreiten der Entfremdung zwischen ihm und seinen Kindern auf der etwaigen überlangen Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens beruhte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 135/14
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 135/14
Vorinstanz: AG Bochum, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 58/14