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BGH - Entscheidung vom 02.06.2014

II ZR 61/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen II ZR 61/14

DRsp Nr. 2014/10476

Entgangener Gewinn als eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung

Eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung erhöht nicht den Streitwert und ist bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 18.837,04 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der darin enthaltene Betrag von 11.862,47 € für entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, [...]; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, [...] Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, [...] Rn. 2; Beschluss vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, [...] Rn. 5 ff.). Zu dem danach verbleibenden Zahlungsantrag von 17.303,16 € ist lediglich noch der Betrag für den Klageantrag zu 2 von 1.533,88 € hinzuzurechnen. Der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10).

II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: OLG München, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 4295/13
Vorinstanz: LG München I, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 21070/12