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BGH - Entscheidung vom 15.01.2013

XI ZR 370/11

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen XI ZR 370/11

DRsp Nr. 2013/2118

Erhöhung der Beschwer und des Streitwerts durch einen neben der Hauptforderung begehrten Ausgleich auf entgangenen Gewinn

Grundsätzlich erhöht eine Nebenforderung Beschwer und Streitwert nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO ).

Der Feststellungsantrag ist lediglich mit 1.533,88 € zu veranschlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, [...]). Dass dem Kläger eine Inanspruchnahme durch die Treuhänderin auf Freistellung von Ansprüchen aus § 172 Abs. 4 , § 171 Abs. 1 HGB gerichtet auf Rückzahlung ausgeschütteter Beträge in einem Umfang drohte, der eine höhere Bewertung des Feststellungsantrags rechtfertigte, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers erhöht der von ihm neben der Hauptforderung in Höhe von 15.338,76 € begehrte Ausgleich entgangenen Gewinns in Höhe von 4.686,84 €, das sind 2% p.a. aus 15.338,76 € vom 21. September 1994 bis zum 31. Dezember 2009, als Nebenforderung Beschwer und Streitwert nicht (dazu Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14). Die vom Kläger zitierten Anmerkungen zu der dem zugrundeliegenden Rechtsprechung des Senats (Hansens, RVGreport 2012, 312, 313; ders., zfs 2012, 587) geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der vom Kläger weiter angeführte Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1992 (II ZR 277/90, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74) betraf die Geltendmachung eines "Zinsanspruchs" - so dort wörtlich, insoweit nicht abgedruckt in KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74 - unter dem Gesichtspunkt einer "selbständigen zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung" und damit eine andere Fallgestaltung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, [...] Rn. 4 aE).

Im Übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 19.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 544 ;
Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 494/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 140/10