BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen III ZR 65/13
Berücksichtigung von hypothetischen Zinserträgne aus einer alternativen Anlage einer Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen bei der Streitwertfestsetzung
Eine in der Klageforderung enthaltene Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO , erhöht nicht den Streitwert und ist bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerdeverfahren, wird auf 14.580 € festgesetzt.
Gründe
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 , 5 , 4 Abs. 1 ZPO (i.V.m. §§ 47 , 48 Abs. 1 Satz 1 GKG ).
Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 € zu bemessen, sondern lediglich mit 14.080 € (§§ 3 , 4 Abs. 1 ZPO ). Der in der Klageforderung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 6.198,83 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfestsetzung beider Vorinstanzen 500 € (§ 3 ZPO ).