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BGH - Entscheidung vom 10.01.2008

IX ZB 109/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 § 577 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
WuM 2008, 113

BGH, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 109/07

DRsp Nr. 2008/3126

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Im Gegensatz zu den Vorschriften über die Revision ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht anfechtbar. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 § 577 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 574 Rn. 9). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., § 574 Rn. 16).

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 110 W 2/07
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 498/06
Fundstellen
WuM 2008, 113