BGH, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen IX ZA 33/05
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Die Vorschriften der §§ 6 , 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen keine Anwendung (vgl. BGHZ 144, 78 ff; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; v. 30. März 2006 - IX ZA 30/05). Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar.