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BGH - Entscheidung vom 27.05.2008

XI ZR 375/07

Normen:
BGB § 133 § 157 § 488

BGH, Beschluß vom 27.05.2008 - Aktenzeichen XI ZR 375/07

DRsp Nr. 2008/11881

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung von Darlehensverträgen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 488 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zusatzvereinbarung in Nr. 7 der Darlehensverträge, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine Individualvereinbarung, ist offensichtlich rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 62.203,03 EUR.

Vorinstanz: LG Münster, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 379/06
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 U 91/07