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§ 115 e Eigenverwaltung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115 d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.





 Stand: 01.04.2024