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§ 115 d Einziehung und Erstattung von Nachschüssen

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

(1)  Durch die Vorschriften der §§ 115 b, 115 c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Mitgliedern nicht berührt. (2)  Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt oder sichergestellt sind.





 Stand: 01.04.2024