Artikel 19
HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )
Dieses Übereinkommen berührt nicht andere internationale Übereinkünfte, deren Vertragspartei ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist oder wird und die Bestimmungen über die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten.
Stand: 01.04.2024
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