Artikel 17
HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )
Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften über die Unterhaltspflicht haben, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Kollisionsfälle anzuwenden, die nur seine Gebietseinheiten betreffen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln