§ 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
Stand: 01.04.2024
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