§ 35 b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein. (2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln