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§ 888 a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Ist im Falle des § 510 b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.





 Stand: 01.04.2024