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§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.





 Stand: 01.04.2024